Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Als Ehe wird eine gesetzlich (und kirchlich) anerkannte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau definiert, die Familie beinhaltet neben Eltern und leiblichen Kindern auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder. Durch den besonderen Schutz, der im Absatz 1 deutlich gemacht wird, sind Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen privilegiert. Dieser Status änderte sich jedoch im Laufe der Geschichte, wodurch der Privilegienstatus der Ehe sich auf Vorrechte wie das Ehegattensplitting reduzierte. Die Subsidiarität der Kindererziehung ist mit dem Absatz 2 erkennbar, wobei ein Einschreiten des Staates als letzte Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, da diese über die Pflege und Erziehung wacht. Der dritte Absatz erklärt dabei die möglichen Gründe für das Eingreifen des Staates. In Absatz 4 wird ein Grundrecht auf Mutterschutz für Mütter deutlich. Im letzten Absatz werden uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 geurteilt, dass eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, eine durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden.